Es ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohles vorauszusehen ist (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft etwa zu bei zunehmender Entfremdung der Kinder von ihrem Vater, welche die KESB durch Ergreifen geeigneter Kindesschutzmassnahmen zu verhindern hat (BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3). Urteil F 2022 32 6