Das Kindeswohl verlangt insbesondere nach Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), einem Umfeld von Kontinuität und Stabilität, der Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an seine Beziehungspersonen und nach einer positiven Beziehung zu beiden Elternteilen, der Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Es ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohles vorauszusehen ist (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).