2.2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern und Kinder ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinne einer ultima ratio (d.h. eines letzten Mittels) gänzlich verweigert oder entzogen werden (vgl. etwa BGer 5A_23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4 mit Hinweisen).