2. 2.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben das minderjährige Kind und Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. etwa BGer 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).