Das hier betroffene Kind E.________ hat gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter in H.________, Kanton Zug. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug. Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter durch den Entscheid der KESB vom 19. Juli 2022 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerde ist am 18. August 2022 (Postaufgabe) und damit Urteil F 2022 32 5 rechtzeitig eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, so dass darauf einzutreten ist.