1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2