D. Mit Verfügung vom 28. September 2022 bestellte das Verwaltungsgericht A.________ in der Person von Rechtsanwältin B.________ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und entzog der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung, so dass für die Dauer des Verfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anordnungen gemäss KESB- Entscheid Nr. 2022/1111 vom 19. Juli 2022 zum Tragen kamen. Gleichzeitig wurde C.________ aufgefordert, seine Bedürftigkeit darzutun (act. 7). Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wies das Gericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 11. November 2022 ab (act. 8).