C. C.________ schliesst mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde, wobei er darauf verweist, bereits bei der KESB die Einsetzung einer Kinderanwaltschaft für E.________ beantragt zu haben und eine psychologische Begutachtung gegenwärtig nicht für angezeigt zu halten. Weiter beantragte er sinngemäss ebenfalls die Beistellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (act. 3).