B. Gegen diesen Entscheid der KESB vom 19. Juli 2022 erhebt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt seine Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts, namentlich Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Das vom Kreisgericht G.________ mit Entscheid vom 28. Mai 2019 geregelte Besuchsrecht des Kindsvaters sei bis zur rechtskräftigen Verfahrenserledigung zu sistieren. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beistellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin B.________ (act. 1 S. 2).