Uhr an, für die Dauer von sechs Monaten ab Durchführung des ersten begleiteten Besuches (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 1). Das Besuchsrecht gemäss Entscheid des Kreisgerichts G.________ vom 28. Mai 2019 wurde für diese Dauer gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB sistiert (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 4). Der Beiständin wurde die Begleitung und Organisation der Besuche übertragen (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 5); mit der Durchführung wurde die Fachstelle J.________ beauftragt (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 2).