Die Beiständin wurde beauftragt, den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und E.________ zu organisieren und zu fördern und nötigenfalls unter Einbezug der Beteiligten die Modalitäten der Besuche verbindlich zu regeln sowie zwischen den Eltern im Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und diese zu beraten (KESB-act. 2.25 Sachverhalt lit. B).