und die Kinder E.________ und F.________ in H.________, Kanton Zug. A.b. Nachdem der Kindsvater der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) Schwierigkeiten bei der Ausübung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts mitteilte, errichtete die KESB mit Entscheid vom 27. April 2021 (Nr. 2021/0714) für E.________ eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die Beiständin wurde beauftragt, den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und E.__