{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-32_2022-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_32", "Checksum": "be735d1b69e6781377ab45832567b8d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:34", "Checksum": "de01c81a5bcc08267b9aea719e4cb93a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\n5.3 Die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin hat gegenüber der sie bestellenden\nBehörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 27 Abs. 3 VRG). Diese ist\nnach Ermessen festzulegen, nachdem die Rechtsvertreterin trotz mehrmaliger\nAnkündigung baldiger Entscheidung durch das Gericht keine Honorarnote eingereicht hat.\nDie angemessene Entschädigung der Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren ist\nmit Blick auf die wenig umfangreichen Akten, die geringe Komplexität der Angelegenheit –\nwenn auch nicht der Familiensituation – sowie den drei eingereichten Eingaben (act. 1, 5,\n13) ausgehend von einem Stundenaufwand von total rund sechs Stunden zu bemessen.\nPraxisgemäss kommt ein Stundenansatz von Fr. 220.– inkl. Spesen und Mehrwertsteuer\nzum Tragen (§ 27 Abs. 3 VRG; vgl. ausserdem etwa VGer ZG F 2020 29 vom 6. Mai 2022\nE. 7.2.3). Rechtsanwältin B.________ ist demnach aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'320.–\n(6 Stunden à Fr. 220.–) zu entschädigen.\n\n5.4 Mit dem Entscheid in der (spruchreifen) Sache im Sinne des Verfahrensbeteiligten 1\nerübrigen sich Weiterungen zu dessen mit Eingabe vom 20. November 2022 (act. 11 f.)\nerneuertem Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Dieser ist als\ngegenstandslos abzuschreiben.\n\nUrteil F 2022 32\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Rechtsanwältin B.________ ist aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'320.– (inkl.\nAuslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\n5. Das Gesuch des Verfahrensbeteiligten 1 um Bestellung eines unentgeltlichen\nRechtsvertreters wird als gegenstandslos abgeschrieben.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n7. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die\nKESB Zug, an C.________, an D.________ sowie (zum Vollzug von deren\nZiffer 4) im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 13. Dezember 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2022 32\n"}