{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-32_2022-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_32", "Checksum": "be735d1b69e6781377ab45832567b8d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:34", "Checksum": "de01c81a5bcc08267b9aea719e4cb93a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\nGefährder zu schützen ist, sondern vor der Belastung durch den Loyalitätskonflikt (der sich\nin diffusen Ängsten und Ablehnung des Vaters niederschlägt) sowie vor der Entfremdung\nvon ihrem Vater. Diesem Zweck wäre eine gänzliche Sistierung des Besuchsrechts\noffensichtlich nicht zuträglich, weshalb die KESB eine solche Anordnung zu Recht nicht\ngetroffen hat.\n\n4.4 Aufgrund des oben Ausgeführten ist der Antrag der Kindsmutter um ersatzlose\nSistierung des durch das Kreisgericht G.________ angeordneten Besuchsrechts mangels\nEignung der begehrten Massnahme zur Verhütung der bestehenden Kindswohlgefährdung\nabzuweisen. Ebenso abzuweisen ist ihr Antrag auf Rückweisung der Sache an die KESB\nzur weiteren Sachverhaltsabklärung bezüglich einer Kindswohlgefährdung durch den\nVater. Eine solche wurde bereits durch die Staatsanwaltschaft I.________ eingehend\nuntersucht und ausgeschlossen, mithin besteht in diese Richtung kein weiterer\nAbklärungsbedarf. Daran ändert die erneute Darbietung der im Strafverfahren entkräfteten\nVorwürfe gegenüber dem Kindsvater nichts, ebenso wenig wie die von der\nBeschwerdeführerin geltend gemachte Verweigerungshaltung des Kindes gegenüber den\nBesuchen beim Vater.\n\nHinsichtlich des vom Kind geäusserten Willens ist darauf hinzuweisen, dass dieser eines\nvon mehreren Kriterien bildet beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Wenn ein\nurteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit\nnachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener\nBesuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb\nder Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll (BGer\n5A_23/2020, a.a.O., mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit geht die\nRechtsprechung differenziert vor und setzt insbesondere bezüglich eines Kontaktabbruchs\nzum besuchsberechtigten Elternteil zurecht wegen der damit verbundenen mittel- und\nlängerfristigen Folgen strenge Massstäbe an (vgl. für einen Überblick Kilde, a.a.O., Rz.\n149 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um den persönlichen Umgang eines noch nicht\neinmal siebenjährigen Kindes mit seinem Vater, wobei eine Beeinflussung des Kindes klar\nerfolgt ist (vgl. oben E. 4.2.1). Dass die Kindsmutter das Kind positiv auf die Kontakte mit\ndem Vater eingestimmt haben soll, wie sie in ihrer abschliessenden Stellungnahme\nbehauptet, erscheint denn auch wenig glaubwürdig, konnte sie sich doch nach wie vor –\ntrotz deutlicher Entkräftung ihrer Vorwürfe durch die Untersuchung der\nStrafverfolgungsbehörden – nicht von der Idee lösen, dass beim Vater etwas vorgefallen\nsein müsse (KESB-act. 2.14 S. 2; act. 1). Sie äusserte denn auch, E.________ nie\n\nUrteil F 2022 32\n13\n\nunbegleitet herausgeben zu wollen (KESB-act. 2.14 S. 3). Von einem autonom gebildeten\nWillen eines urteilsfähigen Kindes mit Bezug auf den Abbruch der strittigen\nBesuchskontakte kann bei dieser Ausgangslage offensichtlich keine Rede sein.\n\n4.5 Anzumerken bleibt, dass angesichts der offenbar erheblichen Verunsicherung und\nder (bewussten oder unbewussten) Beeinflussung von E.________ die alleinige\nAnordnung der Besuchskontakte im Besuchstreff zwar als ein geeignetes, für sich allein\naber nicht als ausreichendes Mittel erscheint, um der Kindswohlgefährdung zu begegnen.\nDer Beiständin wurde denn auch die Aufgabe übertragen, die Besuche zu begleiten, und\nes ist aktenkundig, dass sie bereits mehrmals versucht hat, der Kindsmutter und deren\nLebenspartner die auch oben in E. 4.2 ausführlich dargelegten Mechanismen zu erklären,\ndie entstehen können, wenn Kinder in Loyalitätskonflikte gedrängt werden. Bis anhin\nscheinen diese Bemühungen leider von wenig Erfolg gekrönt zu sein (KESB-act. 2.1 S. 3\nf.). Es ist vorderhand anzunehmen, dass dies mehr auf die einfache Strukturierung der\nKindsmutter zurückzuführen ist (die offenbar Mühe bekundet, komplexe Zusammenhänge\nzu erfassen wie sie hier zu berücksichtigen sind, vgl. act. 1 Ziff. 13, 34), denn auf bösen\nWillen ihrerseits. Entsprechend besteht die begründete Hoffnung, dass es der erfahrenen\nBerufsbeiständin doch noch gelingt, der Mutter und deren Umfeld aufzuzeigen, dass ihre\nÄngste unbegründet sind, und sie mithin zur konstruktiven Mitwirkung bei der\nWahrnehmung der Besuchskontakte zu bewegen. Angesichts dessen ist eine Ergänzung\nmit weiteren Massnahmen (etwa: einer psychologischen Betreuung von E.________ oder\neiner Verpflichtung ihrer Mutter zum Besuch eines Elternkurses) durch das Gericht\ngegenwärtig nicht angezeigt. Der KESB bleibt es selbstredend unbenommen, bei Bedarf\nim Verlauf weitere Kindesschutzmassnahmen für E.________ – und auch ihren Bruder –\nanzuordnen. Vereiteln die Kindsmutter sowie ihr Umfeld weiterhin jede\nBesuchsrechtsausübung, wird sie nebst der Anordnung weiterer\nKindesschutzmassnahmen auch das Besuchsrecht durchzusetzen haben (Art. 450g ZGB),\nwobei hier zunächst eine Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im\nVordergrund stehen dürfte.\n\n5.\n5.1 In Kindesschutzfällen sind keine Kosten zu erheben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB).\n\n5.2 Die unterliegende, anwaltlich vertretene, Beschwerdeführerin hat gemäss § 28\nAbs. 2 VRG keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ebenso wenig wie der\n\nUrteil F 2022 32\n14\n\nVerfahrensbeteiligte 1, dem zur Wahrung seiner Interessen bis anhin kein\nausserordentlicher Aufwand entstanden ist.\n\n"}