{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-32_2022-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_32", "Checksum": "be735d1b69e6781377ab45832567b8d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:34", "Checksum": "de01c81a5bcc08267b9aea719e4cb93a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\nbasierten (BF-act. 3 S. 11 ff.; mit Verweis auf Regula Maag, Sexuelle\nMissbrauchsvorwürfe bei Scheidungs- und Trennungskonflikten, Beurteilung von\nAussagen von Kindern aus psychologischer Sicht, in: Aussagepsychologie für die\nRechtspraxis, 2017, S. 473 ff.). Die Gesamtumstände und das Verhalten der Kinder\nwürden auf eine zunehmende Entfremdung vom Vater durch Beeinflussung hindeuten,\nwobei auffalle, dass die Kinder \"einfach die von der Kindsmutter genannten Gründe für ihr\nschlechtes Verhältnis zum Kindsvater nachreden\". Die Entfremdung von F.________\nerscheine bereits weit fortgeschritten, während sich E.________ noch in einem starken\nLoyalitätskonflikt befinde (BF-act. 3 S. 14).\n\n4.2.2 Das durch die Mutter geschilderte Verhalten von E.________ und ihrem Bruder ist\ndenn auch klar vor dem Hintergrund des Konflikts zwischen ihren Eltern einzuordnen. Es\nist in diesem Kontext nicht unüblich und auch kein \"Alarmzeichen\" für Misshandlungen\noder Missbrauch durch den Kindsvater. Vielmehr sind Symptome wie Kopf- und\nBauchschmerzen, Schlaf- und Essstörungen, Bettnässen, Ängste und aggressives\nVerhalten bekannte Reaktionen von Kindern auf die Trennungskonflikte an und für sich.\nWeiter ist bekannt, dass betroffene Kinder dazu neigen, Ängste und Befürchtungen des\nobhutsberechtigten Elternteils zu übernehmen; dieser kann seinerseits das\nAussageverhalten der Kinder – selbst ohne bösen Willen – fehl interpretieren vor dem\nHintergrund seiner eigenen Vorbehalte gegen den Ex-Partner sowie eines allfälligen\nWunsches nach Ausgrenzung des Ex-Partners zugunsten eines neuen Partners, der für\ndas Kind eine Stiefelternrolle übernimmt (vgl. hierzu Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274 N\n15 mit Hinweisen). Es kommt zu Verunsicherung der Kinder und zu verzerrter\nVerarbeitung der Erfahrungen mit dem abwesenden Elternteil (vgl. zum Ganzen Maag,\na.a.O., S. 473 ff.). Suggestiv wirken nicht nur bewusste verbale oder nonverbale\nBeeinflussungen, sondern auch bereits durch die Kinder wahrgenommene Einstellungen,\nErwartungen oder Befürchtungen der Eltern. Stark suggestive Wirkung hat etwa, wenn der\nbeschuldigende Elternteil alle möglichen Vorsichtsmassnahmen trifft, damit ja nichts\npassieren kann, etwa indem die Besuchskontakte nur noch eingeschränkt oder in\nBegleitung stattfinden (Maag, a.a.O., S. 480, mit Hinweis). Schliesslich stellt es auch keine\nSeltenheit dar, dass Kinder auf besorgte Nachfrage der Erwachsenen hin nach sexuellen\nHandlungen solche bejahen und ausschmücken, auch wenn sie gar nicht stattgefunden\nhaben (vgl. Fallbeispiele bei Maag, a.a.O., S. 481 ff.; zu den sogenannten\n\"Gleichklanglügen\", die bei suggestivem Ausfragen der Kinder entstehen, S. 487 f.). Aus\ndem Gesagten erhellt zwar – wie bereits oben E. 4.2.1 dargelegt –, dass nicht ein\ntatsächliches Fehlverhalten des Kindsvaters zu dessen Ablehnung durch die Kinder führt,\n\nUrteil F 2022 32\n11\n\nsondern die Angst, die den Kindern vor seinem potenziellen Fehlverhalten suggeriert wird,\nwobei dies bewusst oder unbewusst, durch die Mutter oder deren Umfeld, geschehen\nkann. Wie es sich damit letztlich verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Entscheidend\nist, dass die Angst für E.________ selber – trotz dem, dass sie objektiv betrachtet\noffensichtlich unbegründet ist – offenbar real und belastend ist, was denn auch die\nKindsmutter und deren Umfeld wahrnehmen und in einem Teufelskreis immer mehr\nverstärken.\n\n4.2.3 Zusammenfassend liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Diese liegt darin,\ndass es E.________ – und auch ihrem Bruder, um den es aber hier nicht geht –\nverunmöglicht wird, eine unbelastete Beziehung zu ihrem Vater zu erleben und ihn\nüberhaupt regelmässig zu sehen (sogenannte Entfremdung). E.________ wird mit Blick\nauf das Besuchsrecht offensichtlich einem starken Loyalitätskonflikt ausgesetzt, indem sie\nden Kontakt zum Vater nur entgegen den klar erkennbaren Wünschen ihrer Mutter\nwahrnehmen könnte, sich mithin \"gegen ihre Mutter\" als obhutsberechtigten Elternteil\nstellen müsste, um ihren Vater zu sehen. Mithin bestand für die KESB klarerweise Anlass,\nmit Kindesschutzmassnahmen einzuschreiten, um den bestehenden Ängsten Rechnung\nzu tragen, E.________ vom Loyalitätskonflikt zu entlasten und der zunehmenden\nEntfremdung zwischen ihr und ihrem Vater entgegenzuwirken. Die Anordnung von\nKindesschutzmassnahmen drängte sich umso mehr auf, als das Kindswohl auch durch\nfalsche Missbrauchsvorwürfe erheblich gefährdet wird. Deren Auswirkungen auf die\npsychosoziale Entwicklung eines Kindes und seine Beziehungsgestaltung können\ngravierend sein, seine Identitätsentwicklung stören und es im späteren Umgang mit dem\nanderen Geschlecht erheblich verunsichern. Ausserdem sind suggerierte\nMissbrauchsvorwürfe, die nicht hinterfragbar sind, psychotherapeutisch naturgemäss\nschwieriger aufzuarbeiten, als real erlebte missbräuchliche Erfahrungen, lassen sich doch\nverfestigte Ängste und nicht hinterfragbare kognitive Konstrukte ohne reale Basis kaum\nmehr beeinflussen (Maag, a.a.O., S. 489).\n\n4.3 Zu prüfen ist schliesslich nicht, ob das begleitete Besuchsrecht überhaupt – auch\ngegen den Willen des Vaters, der indes vorliegend einverstanden war – hätte angeordnet\nwerden dürfen (vgl. dazu oben E. 2.3), sondern nur, ob es als milderes Mittel (gegenüber\neiner gänzlichen Sistierung des Besuchsrechts) geeignet ist, der Kindswohlgefährdung zu\nbegegnen, oder ob dieses Ziel nur mit einer gänzlichen Sistierung der Kontakte zu\nerreichen wäre, wie sie die Kindsmutter verlangt (vorstehend lit. B). Dabei ist\nentscheidend, dass E.________ nach dem Ausgeführten nicht vor ihrem Vater als\n\nUrteil F 2022 32\n12\n\n"}