{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-32_2022-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_32", "Checksum": "be735d1b69e6781377ab45832567b8d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:34", "Checksum": "de01c81a5bcc08267b9aea719e4cb93a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\nZiff. 30). Daran hielt sie auch in ihrer abschliessenden Stellungnahme fest, worin sie\nschilderte, am 6. November 2022 habe sich E.________ losgerissen und im Stall\nversteckt, als die Beschwerdeführerin sie zusammen mit ihrer Mutter habe zum\nbegleiteten Besuchstreff mit dem Vater bringen wollen (act. 13).\n\n3.3 Der Kindsvater verweist insbesondere auf den Einfluss der \"Diskussionen am\nFamilientisch über den abwesenden Vater\" auf E.________ sowie auf seinen gegenüber\nder KESB formulierten Antrag auf Einsetzen einer Kinderanwältin oder eines\nKinderanwalts für seine Tochter, wobei es dem Ermessen dieser Person überlassen\nwerden solle, ob und in welchem Zeitpunkt ein kinderpsychologisches Gutachten sinnvoll\nsei (act. 3).\n\n4.\n4.1 Einzugehen ist zunächst auf den durch die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf\nfehlender Anhörung von E.________ durch die KESB (act. 1 Ziff. 15). Dazu ist\nfestzustellen, dass die Kindsmutter einen ersten durch die KESB angesetzten\nAnhörungstermin verschob (KESB-act. 2.4 f.), sich vom zweiten Termin nachträglich\nabmeldete (KESB-act. 2.7, 2.9), auch den dritten Anhörungstermin absagte (KESB-act.\n2.11 f.) und erst zum vierten Termin erschien. Dies allerdings erst, nachdem die KESB im\ndiesbezüglichen Einladungsschreiben in Aussicht stellte, es finde anlässlich der Anhörung\nauch eine Erläuterung der möglichen Androhung einer Ungehorsamsstrafe gegen amtliche\nVerfügungen (Art. 292 StGB) statt und es werde aufgrund der Akten entschieden, wenn\nsie sich auch zu diesem letzten Termin nicht einfinde (KESB-act. 2.12 S. 2). Die Anhörung\ndes Kindes konnte dann nur im Ansatz erfolgen, da E.________ bereits bei der\nBegrüssung begonnen habe zu weinen und in der anschliessenden – kurzen – Befragung\nimmer wieder ihre Mutter anschaute und unsicher wirkte, mithin kaum von einer freien\nWillensäusserung ausgegangen werden konnte. Mit Blick darauf sowie auch auf die\nbereits im Rahmen des Strafverfahrens – durch speziell geschulte Fachpersonen –\nerfolgten Einvernahmen mit E.________ hat die KESB kein Recht verletzt, indem sie\nausnahmsweise die Anhörung des – nota bene erst sechsjährigen (vgl. zum Richtwert\neiner Kindesanhörung ab vollendetem sechsten Altersjahr grundlegend BGE 131 III 553\nE. 1) – Kindes mit Rücksicht auf dessen Befinden und den offensichtlich weit über das\nübliche Mass hinausgehenden Loyalitätskonflikt abbrach (vgl. auch Gisela Kilde, Der\npersönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, 2015, Rz. 128). Immerhin konnte ermittelt\nwerden, dass sich E.________ offenbar für die begleiteten Besuche grundsätzlich\ninteressiere und von sich aus jedenfalls nicht zum vornherein abgeneigt erscheine, sich\n\nUrteil F 2022 32\n9\n\nmit ihrem Vater in einem Besuchstreff zu treffen (KESB-act. 2.15). Im Übrigen durfte –\nbezüglich der durch die Kindsmutter behaupteten Übergriffe – auf die Ergebnisse der\nStrafuntersuchung abgestellt werden. Diese ergab klar, dass E.________ und ihr Bruder\nkein selbst erlebtes, nennenswertes Fehlverhalten des Vaters zu benennen vermochten,\nsondern Vorwürfe und Ängste ihrer Mutter und deren Umfelds wiederholten und\nausschmückten (vgl. dazu eingehend sogleich E. 4.2.1).\n\nIn logischer Folge erübrigt sich auch eine Anhörung von E.________ durch das hiesige\nGericht, soll doch die Anhörung nicht Selbstzweck sein, besonders, wo die wiederholte\nAnhörung eines noch sehr jungen Kindes für dieses offensichtlich eine unzumutbare\nBelastung bedeuten würde und daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären\n(BGer 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.1). Dies gilt umso mehr, als die Kindsmutter\nbereits durch mehrmaliges Verschieben der Kindsanhörung durch die KESB deren\nVerfahren verzögert hat und unsicher erscheint, ob sie bei einer Anhörung von\nE.________ durch das Gericht – natürlich ohne Beisein der Mutter – überhaupt\nkooperieren würde.\n\n4.2 Zu prüfen ist sodann, ob eine Gefährdung des Kindswohls vorliegt, was\nVoraussetzung jeder Kindesschutzmassnahme bildet. Dies ist zu bejahen:\n\n4.2.1 Zwar ist aufgrund der Einstellung des gegen den Kindsvater angehobenen\nStrafverfahrens mangels Tatverdachts offensichtlich, dass auf die von der Kindsmutter\nerhobenen Vorwürfe gegen ihren Ex-Ehemann (vgl. vorstehend lit. A.c) nicht abgestellt\nwerden kann. Diesbezüglich ist auf den Schlussbericht des Prozessvertreters der Kinder\nim Strafverfahren zu verweisen (BF-act. 3). Daraus ergibt sich was folgt: Die Zuger Polizei\nbefragte die Kindsmutter als Auskunftsperson; weiter befragte sie die Kinder E.________\nund F.________. Die Kantonspolizei I.________ befragte sowohl den Kindsvater als auch\ndessen Mutter und durchsuchte beider Wohnungen. Schliesslich erfolgten durch die\nStaatsanwaltschaft I.________ Einvernahmen der Kinder (durch eigens dafür ausgebildete\nFachpersonen) und beider Eltern (BF-act. 3 S. 5 ff.). Es ergab sich kein Tatverdacht; das\nStrafverfahren wurde entsprechend eingestellt. Für die Staatsanwaltschaft sei aufgrund\nder Beweislage zweifellos erstellt gewesen, dass vom beschuldigten Kindsvater keine\nsexuellen oder tätlichen Übergriffe auf E.________ und F.________ ausgegangen seien\n(BF-act. 3 S. 10 f.). Aussagenpsychologisch sei bei im Wesentlichen vollständig fehlenden\n\"Realkennzeichen\" in den Aussagen der Kinder der eindeutige Schluss zu ziehen, dass\nderen Schilderungen auf Dritteinflüssen, und nicht auf einem realen Erlebnishintergrund,\n\nUrteil F 2022 32\n10\n\n"}