{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-32_2022-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_32", "Checksum": "be735d1b69e6781377ab45832567b8d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:34", "Checksum": "de01c81a5bcc08267b9aea719e4cb93a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\n2.3 Die Anordnung begleiteter Besuche ist eine Kindesschutzmassnahme (BGE 122 III\n404 E. 3; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26). Das begleitete Besuchsrecht kann als\nmilderes Mittel im Vergleich zu einer gänzlichen Verweigerung des persönlichen Verkehrs\nzum Zuge kommen und etwa dazu dienen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste\nabzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und\nunter den Eltern zu vermitteln (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 26 mit Hinweisen).\nDie Eingriffsschwelle ist nach konstanter Rechtsprechung gleich hoch wie bei der\nVerweigerung des persönlichen Verkehrs (vgl. etwa BGE 122 III 404 E. 3c; BGer\n5A_177/2022 vom 14. September 2022 E. 3.1.1; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273\nN 26).\n\n2.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht das gesamte\nKindesschutzrecht. Er verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der\nKindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440\nAbs. 3 ZGB). Der Gefahr darf insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende\nMassnahme nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit\nHinweisen).\n\n3. Vorliegend hat das zuständige Scheidungsgericht das Umgangsrecht zwischen den\nKindern und ihrem Vater rechtskräftig festgelegt. Das Besuchsrecht ist grundsätzlich\nvollstreckbar, solange es nicht sistiert wird, wobei die Vollstreckung gemäss Art. 450g\nZGB der KESB obliegt. Darauf hat das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen (act. 10).\nIm hier hängigen Verfahren zu überprüfen ist nicht die Besuchsrechtsanordnung an sich.\nZu beantworten ist vielmehr die Frage danach, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und\n– bejahendenfalls – ob das von der KESB angeordnete begleitete Besuchsrecht im\nkonkreten Fall ein geeignetes Mittel ist, dieser zu begegnen, oder ob die KESB zur\nWahrung des Kindswohls gehalten gewesen wäre, das Besuchsrecht gänzlich zu\nsistieren, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt.\n\n3.1 Die KESB ordnete im Wesentlichen mit Blick auf die zunehmende Entfremdung\nzwischen E.________ und ihrem Vater (bei zuletzt im September 2021 durchgeführtem\nBesuch) ein begleitetes Besuchsrecht während sechs Monaten an, um den Wiederaufbau\nder Eltern-Kind-Beziehung zwischen E.________ und ihrem Vater zu ermöglichen. Damit\ntrug sie primär den Ängsten der Kindsmutter und deren Umfelds Rechnung sowie dem\ndadurch beim Kind ausgelösten Loyalitätskonflikt. Der Kindsvater erklärte sich mit dem\nbegleiteten Besuchsrecht zumindest vorläufig einverstanden, da er sich erhoffte, seine\n\nUrteil F 2022 32\n7\n\nTochter so wenigstens begleitet sehen zu können (KESB-Entscheid Nr. 2022/1111 vom\n19. Juli 2022, KESB-act. 2.25).\n\n3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die KESB habe ihren Entscheid gefällt,\nohne den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, obwohl sie eine Kindswohlgefährdung\nbejaht habe und zahlreiche \"Alarmzeichen\" aktenkundig seien (act. 1 Ziff. 7, 17). Aus den\nAkten sei ersichtlich, dass E.________s Bruder F.________ ausraste, wenn der\nKindsvater schon nur erwähnt werde. Für ihn sei denn auch kein begleitetes Besuchsrecht\nangeordnet worden, obwohl er den Kontakt zum Vater seit längerem verweigere (act. 1\nZiff. 10 f.). E.________ habe während der Zeit des Strafverfahrens und der Monate davor\nnicht mehr schlafen können und regelmässig Albträume gehabt. Seit sie den Kindsvater\nnicht mehr sehe, habe sich dies gelegt. Dies habe die Kindsmutter auch in ihrer Anhörung\ndurch die KESB am 7. Juni 2022 dargelegt (act. 1 Ziff. 14). Eine eigentliche Anhörung von\nE.________ habe nicht stattgefunden. Diese sei nur gefragt worden, ob sie sich vorstellen\nkönne, ihren Vater in einem Besuchstreff zu sehen, was sie bejaht habe (act. 1 Ziff. 15).\nF.________ habe bereits ab Herbst 2017 vor und nach den Besuchswochenenden beim\nVater Beschwerden entwickelt (Übelkeit, Einschlafschwierigkeiten), was sich im Jahr 2019\ngesteigert habe (Wutanfälle, Gewaltphantasien gegenüber dem Vater). Schliesslich habe\ner den Kontakt komplett verweigert. Die Verweigerungshaltung seines Sohnes scheine der\nVater zu akzeptieren. Für die Geschwister sei es schwer nachzuvollziehen, weshalb nur\nE.________ zum Kontakt mit dem Vater gezwungen werden solle, während dies bei ihrem\nBruder nicht der Fall sei (act. 1 Ziff. 18 ff.). Die KESB habe auf weitere\nSachverhaltsabklärungen nicht allein deshalb verzichten können, weil das Strafverfahren\nmangels Tatverdachts eingestellt worden sei (act. 1 Ziff. 21 ff.). E.________ habe\ngegenüber ihrer Mutter nach einem Besuchswochenende Anfang 2021 erzählt, dass der\nVater sie im Bett intim berührt (\"am Schneggli gestreichelt\") und sie geküsst habe (act. 1\nZiff. 26). Zu einer solchen Schilderung habe sie das Kind nicht motiviert oder beeinflusst\n(act. 1 Ziff. 27). E.________ sei durch die Vorstellung, Zeit mit ihrem Vater verbringen zu\nmüssen, schwer belastet. Sie habe regelmässige Schwierigkeiten beim Ein- und\nDurchschlafen verbunden mit Albträumen (act. 1 Ziff. 28). Gegenüber der Ehefrau des\nPatenonkels (des \"Göttis\") von F.________ habe sie am 26. Juli 2022 weiter erklärt, ihr\nVater sei blöd, \"will er de Finger i mis Schneggli steckt\"; sie wolle nicht mit ihm spielen\ngehen (act. 1 Ziff. 29). Insgesamt ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass bei beiden\nKindern besorgniserregende Auffälligkeiten im Verhalten bestünden, deren Ursachen es\nvor einem Entscheid über die künftige Ausgestaltung des Besuchsrechts abzuklären gelte,\nz.B. durch psychologische Begutachtung bei einer fachlich geeigneten Institution (act. 1\n\nUrteil F 2022 32\n8\n\n"}