{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-32_2022-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_32", "Checksum": "be735d1b69e6781377ab45832567b8d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:34", "Checksum": "de01c81a5bcc08267b9aea719e4cb93a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\nD. Mit Verfügung vom 28. September 2022 bestellte das Verwaltungsgericht\nA.________ in der Person von Rechtsanwältin B.________ eine unentgeltliche\nRechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren und entzog der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung, so dass für die Dauer des\nVerfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anordnungen gemäss KESB-\nEntscheid Nr. 2022/1111 vom 19. Juli 2022 zum Tragen kamen. Gleichzeitig wurde\nC.________ aufgefordert, seine Bedürftigkeit darzutun (act. 7). Da er dieser Aufforderung\nnicht nachkam, wies das Gericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung\nmit Verfügung vom 11. November 2022 ab (act. 8).\n\nUrteil F 2022 32\n4\n\nE. Der Kindsvater meldete mit Eingabe datiert vom 14. November 2022 unter\nanderem das Scheitern eines begleiteten Besuchs am 6. November 2022 (act. 9); am\n20. November 2022 reichte er das ausgefüllte UP-Formular samt Belegen nach (act. 11).\n\nF. Mit abschliessender Stellungnahme vom 23. November 2022 hält die\nBeschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 13).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1\nlit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für\nden Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde\nbeim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt\ndreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist\nim Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes\n(Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle\nKognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren\nvor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind\ngemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;\nSR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB\nist — unter Vorbehalt ab-weichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts\n— auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in\nVerwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Das\nhier betroffene Kind E.________ hat gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter in\nH.________, Kanton Zug. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Zug. Das\nVerwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich\nzuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Kindsmutter durch den Entscheid der KESB\nvom 19. Juli 2022 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450\nAbs. 2 Ziff. 3 ZGB). Die Beschwerde ist am 18. August 2022 (Postaufgabe) und damit\n\nUrteil F 2022 32\n5\n\nrechtzeitig eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, so\ndass darauf einzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben das minderjährige Kind und Eltern, denen die\nelterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, gegenseitig Anspruch auf angemessenen\npersönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in\nerster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung\ndes persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster\nLinie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben\nhinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (vgl. etwa BGer\n5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Recht auf persönlichen\nVerkehr ist Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK (vgl.\netwa Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 ZGB N 1).\n\n2.2 Die Kindesschutzbehörde kann Eltern und Kinder ermahnen und ihnen Weisungen\nerteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das\nKind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen\nGründen geboten ist (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den\npersönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB im Sinne\neiner ultima ratio (d.h. eines letzten Mittels) gänzlich verweigert oder entzogen werden\n(vgl. etwa BGer 5A_23/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4 mit Hinweisen).\n\nDas Kindeswohl verlangt insbesondere nach Förderung der Entwicklung in geistiger,\nkörperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), einem Umfeld von\nKontinuität und Stabilität, der Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an seine\nBeziehungspersonen und nach einer positiven Beziehung zu beiden Elternteilen, der\nAchtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Es ist gefährdet,\nsobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines\nkörperlichen, sittlichen oder geistigen Wohles vorauszusehen ist (zum Ganzen: BGE 146\nIII 313 E. 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dies trifft etwa zu bei zunehmender\nEntfremdung der Kinder von ihrem Vater, welche die KESB durch Ergreifen geeigneter\nKindesschutzmassnahmen zu verhindern hat (BGer 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009\nE. 4.3).\n\nUrteil F 2022 32\n6\n\n"}