{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-32_2022-12-13.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_32_5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde8d0769357e557a0d28f9c55b3fe36c2d64b84b2d5dcc34ded46928015e91a5ce9b278ddf74b277402b9011a847a09f00&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_32", "Checksum": "be735d1b69e6781377ab45832567b8d6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:34", "Checksum": "de01c81a5bcc08267b9aea719e4cb93a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 13.12.2022 F 2022 32\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Persönlicher Verkehr) | Kindesschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 13. Dezember 2022 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\n1. C.________\n2. D.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug\n3. E.________\n\nbetreffend\n\nKindesschutzrecht\n(Persönlicher Verkehr)\n\nF 2022 32\n2\n\nA.\nA.a. A.________ und C.________ sind die Eltern von E.________ (geboren 2015) und\nF.________ (geboren 2012). Die Kindseltern trennten sich im Jahr 2017; mit\nScheidungsurteil vom 28. Mai 2019 wurde ihre Ehe durch das Kreisgericht G.________\ngeschieden. Die Kinder wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und in\ndie Obhut der Kindsmutter gegeben. Weiter regelte das Scheidungsgericht das\nBesuchsrecht dahingehend, dass der Kindsvater die Kinder u.a. an jedem zweiten\nWochenende jeweils von Freitag- bis Sonntagabend und zusätzlich während drei Wochen\nFerien pro Jahr betreue (KESB-act. 2.25 Sachverhalt lit. A). Aktuell leben A.________ und\ndie Kinder E.________ und F.________ in H.________, Kanton Zug.\n\nA.b. Nachdem der Kindsvater der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug\n(KESB) Schwierigkeiten bei der Ausübung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts\nmitteilte, errichtete die KESB mit Entscheid vom 27. April 2021 (Nr. 2021/0714) für\nE.________ eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Die\nBeiständin wurde beauftragt, den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und\nE.________ zu organisieren und zu fördern und nötigenfalls unter Einbezug der\nBeteiligten die Modalitäten der Besuche verbindlich zu regeln sowie zwischen den Eltern\nim Besuchsrechtskonflikt zu vermitteln und diese zu beraten (KESB-act. 2.25 Sachverhalt\nlit. B).\n\nA.c Am 29. April 2021 erstattete A.________ gegen den Kindsvater Strafanzeige\nwegen Verdachts auf mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache\nPornografie und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zum Nachteil von\nE.________ und F.________. Die KESB stellte den Kindern mit Entscheiden vom 25. Mai\n2021 (Nr. 2021/0884 und 2021/0885) einen Vertretungsbeistand für das Strafverfahren zur\nSeite. Die Staatsanwaltschaft I.________ stellte das Strafverfahren gegen C.________ mit\nEinstellungsverfügung vom 21. Juli 2021 (ST.2021.13382) rechtskräftig ein, nachdem kein\nTatverdacht erhärtet werden konnte (KESB-act. 2.25 Sachverhalt lit. C und D;\nSchlussbericht des Prozessbeistands der Kinder vom 31. August 2021, BF-act. 3).\n\nA.d Am 19. Januar 2022 ersuchte die Beiständin um Anordnung eines begleiteten\nBesuchsrechts für E.________ durch die KESB, da das letzte Treffen zwischen Vater und\nTochter am 25. September 2021 stattgefunden habe (KESB-act. 2.1). Mit Entscheid\nNr. 2022/1111 vom 19. Juli 2022 ordnete die KESB für die Besuchskontakte mit dem Vater\ngestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB ein begleitetes Besuchsrecht einmal monatlich von 11-15\n\nUrteil F 2022 32\n3\n\nUhr an, für die Dauer von sechs Monaten ab Durchführung des ersten begleiteten\nBesuches (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 1). Das Besuchsrecht gemäss Entscheid des\nKreisgerichts G.________ vom 28. Mai 2019 wurde für diese Dauer gestützt auf Art. 274\nAbs. 2 ZGB sistiert (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 4). Der Beiständin wurde die\nBegleitung und Organisation der Besuche übertragen (KESB-act. 2.25 Dispositiv-Ziff. 5);\nmit der Durchführung wurde die Fachstelle J.________ beauftragt (KESB-act. 2.25\nDispositiv-Ziff. 2).\n\nB. Gegen diesen Entscheid der KESB vom 19. Juli 2022 erhebt A.________\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt seine Aufhebung und die Rückweisung\nder Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung des\nSachverhalts, namentlich Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Das vom\nKreisgericht G.________ mit Entscheid vom 28. Mai 2019 geregelte Besuchsrecht des\nKindsvaters sei bis zur rechtskräftigen Verfahrenserledigung zu sistieren. Weiter ersuchte\nsie um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beistellung einer unentgeltlichen\nRechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin B.________ (act. 1 S. 2).\n\nC. C.________ schliesst mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 auf\nAbweisung der Beschwerde, wobei er darauf verweist, bereits bei der KESB die\nEinsetzung einer Kinderanwaltschaft für E.________ beantragt zu haben und eine\npsychologische Begutachtung gegenwärtig nicht für angezeigt zu halten. Weiter\nbeantragte er sinngemäss ebenfalls die Beistellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung\n(act. 3).\n\n"}