Die prognostizierte Dauer des Aufenthalts von noch ca. zwei bis vier, allenfalls auch sechs Wochen lässt sich angesichts der Tatsache, dass bei nicht ausgeschöpften medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten im Wesentlichen der nur leicht gedämpfte, kaum vorhersehbare, Spontanverlauf der Erkrankung abgewartet werden muss, nachvollziehen. Mit Blick auf die ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkte Dauer der ärztlichen FU (vgl. oben E. 2.1) ist eine weitere Einschränkung ihrer zulässigen Dauer durch das Gericht hier nicht angezeigt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Urteil F 2022 31 10