(aktuell siebte Hospitalisation in der Klinik B.________, wo die Beschwerdeführerin zuletzt von Februar bis Mai 2022 weilte). Die Massnahme ist damit als verhältnismässig zu qualifizieren. Die prognostizierte Dauer des Aufenthalts von noch ca. zwei bis vier, allenfalls auch sechs Wochen lässt sich angesichts der Tatsache, dass bei nicht ausgeschöpften medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten im Wesentlichen der nur leicht gedämpfte, kaum vorhersehbare, Spontanverlauf der Erkrankung abgewartet werden muss, nachvollziehen.