Die behandelnde Oberärztin sowie der gerichtliche Gutachter gehen denn auch übereinstimmend von einer lediglich teilweisen Krankheits- und Behandlungseinsicht aus. Mit Blick auf die aus medizinischer Sicht an sich suboptimale Medikation und den infolgedessen verfolgten, alternativen Behandlungsansatz mit verstärkter Betreuung sowie Milieutherapie, was nur stationär überhaupt möglich ist, liegt auf der Hand, dass die stationäre Behandlung und Betreuung aktuell auch als mildest mögliches Mittel notwendig ist, zumal die sozialen Begleitumstände dergestalt sind, dass sie wiederholte Dekompensationen mit zwangsweisen Hospitalisationen nicht zu verhindern vermochten