Der Beschwerdeführerin fehlt aktenkundig weitgehend die Krankheits- und Behandlungseinsicht. Anlässlich ihrer Anhörung bezeichnete sie sich selbst als kerngesund. Die behandelnde Oberärztin sowie der gerichtliche Gutachter gehen denn auch übereinstimmend von einer lediglich teilweisen Krankheits- und Behandlungseinsicht aus.