Kooperation der Beschwerdeführerin zur weitergehenden Medikation zurückzuführen ist. Angesichts der zumindest bei summarischer Betrachtung wohl tatsächlich fehlenden Urteil F 2022 31 9 Indikation für eine zwangsweise Verabreichung eines Neuroleptikums, mit dem sich der Zustand der Beschwerdeführerin offenbar rascher verbessern liesse, ist die Behandlung in der Klinik B.________ demnach auch als geeignet zu werten.