4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der bipolaren Erkrankung der Beschwerdeführerin, die aktenkundig immer wieder manisch-psychotisch dekompensiert, ein Schwächezustand ausgewiesen ist. Ebenfalls ist erstellt, dass dieser der Behandlung bedarf, um drohenden Schaden von der Beschwerdeführerin sowie ihrem erwachsenen, im selben Haushalt lebenden, Sohn abzuwenden.