Zu erwähnen ist immerhin, dass die behandelnde Ärztin davon ausgeht, dass bei weiterhin guter Entwicklung und erfolgreicher Organisation der Nachbetreuung eine Entlassung grundsätzlich schon vor dem 19. September 2022 möglich erscheint (an diesem Datum gab die Beschwerdeführerin an, nach Spanien reisen zu wollen um das Haus ihres im April 2022 dort verstorbenen Ehemannes zu räumen). Auch der gerichtliche Gutachter schliesst eine Entlassung innert zwei bis drei Wochen nicht aus, verweist allerdings darauf, dass letztlich ein Spontanverlauf abgewartet wird und dieser nicht vorhersehbar sei, so dass es auch durchaus auch länger dauern könne, bis die Beschwerdeführerin wieder stabilisiert sei.