Ebenfalls besteht die akute und erhebliche Gefahr von Verletzungen durch den im selben Haushalt lebenden Sohn, der bereits in der Vergangenheit offenbar immer wieder durch das krankhafte Verhalten seiner Mutter überfordert war und gegen diese dann Gewalt angewendet, sie insbesondere geschlagen hat. Zu erwähnen ist immerhin, dass die behandelnde Ärztin davon ausgeht, dass bei weiterhin guter Entwicklung und erfolgreicher Organisation der Nachbetreuung eine Entlassung grundsätzlich schon vor dem 19. September 2022 möglich erscheint (an diesem Datum gab die Beschwerdeführerin an, nach Spanien reisen zu wollen um das Haus ihres im April 2022 dort verstorbenen Ehemannes zu räumen).