Zusammenfassend droht der Beschwerdeführerin bei Entlassung aus der Klinik eine (erneute) Verwahrlosung insoweit, als mit einem Absetzen der Medikamente sowie einer Abstinenz von Nahrung und Flüssigkeitsaufnahme zu rechnen ist, womit sich die Beschwerdeführerin akut und erheblich selbst gefährdet. Ebenfalls besteht die akute und erhebliche Gefahr von Verletzungen durch den im selben Haushalt lebenden Sohn, der bereits in der Vergangenheit offenbar immer wieder durch das krankhafte Verhalten seiner Mutter überfordert war und gegen diese dann Gewalt angewendet, sie insbesondere geschlagen hat.