Gemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt in die Klinik B.________ zuhause während fünf Tagen nichts gegessen, kaum getrunken und geschlafen und ihre Medikamente nicht eingenommen. Gemäss übereinstimmender Auffassung der zuständigen Oberärztin und des psychiatrischen Gutachters besteht eine Krankheitseinsicht nur partiell, was insbesondere dazu führt, dass sie aktuell nur mit Orfiril als Stimmungsstabilisator behandelt wird, da sie die Einnahme andere Medikamente, insbesondere zusätzlich eines Neuroleptikums, verweigert, mit denen eine Zustandsverbesserung wesentlich schneller zu erreichen wäre.