Im Gutachtenszeitpunkt sei der Gesundheitszustand deutlich besser gewesen; die Patientin sei aber immer noch reizbar, umständlich, abschweifend und wiederhole viele Dinge "gebetsmühlenartig" immer wieder. 3.3 Gestützt auf die Akten und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen erachtet es das Gericht als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren Urteil F 2022 31 6 Affektiven Störung leidet. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste gesetzliche Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt.