Sie reagiere gut auf die Medikamente und esse und trinke gegenwärtig regelmässig, bei aktuell enger Strukturierung und Milieutherapie in der Klinik; die Nachbetreuung habe noch nicht organisiert werden können. Das Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung als Grunderkrankung bestätigt auch der psychiatrische Gutachter, unter Verweis auf das gemäss Eintrittsbericht sehr auffällige und kaum strukturierte Verhalten der Beschwerdeführerin, das gar Zwangsmassnahmen erforderlich gemacht habe. Im Gutachtenszeitpunkt sei der Gesundheitszustand deutlich besser gewesen;