Die Beschwerdeführerin sei somit allgemein nicht ansprechbar gewesen und könne sich selbst auch nicht versorgen. Ausserdem schien der Ärztin fraglich, ob die Beschwerdeführerin wahnhaft Stimmen höre und unter Schmerzen litt. In sozialer Hinsicht hielt sie fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Bedrohungsgefühls zurückziehe.