426–439 N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist schliesslich selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. 3. Zunächst gilt zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.