426 N 22 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein nicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB); über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin (Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB), sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 53 Abs. 1 EG ZGB).