_ eingewiesen, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben ist. Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt den minimalen formellen Anforderungen und ist folglich zu prüfen.