liegt vor, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Interkantonal ist die fürsorgerische Unterbringung im Kanton zu beurteilen, auf dessen Hoheitsgebiet sie angeordnet wurde (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Die Beschwerdeführerin wurde in der Klinik B.________ durch eine am Verfügungstag in Zug praktizierende Ärztin aus der benachbarten Klinik D.________ eingewiesen, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben ist.