_, die ärztliche fürsorgerische Unterbringung von A.________, mit der Begründung, dass sie an psychischen Störungen leide und die Gefahr einer Selbstgefährdung mit Verwahrlosung vorliege. B. Mit Beschwerde vom 18. August 2022 (Poststempel) beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ihre Anhörung und die Aufhebung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 19. August 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber gleichentags dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Eingang daselbst am 22. August 2022).