{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-31_2022-08-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde0215a2b1f3bdb5db95f8136b658c1ff62f99ee9f5c67ea48e44efdb75247284e82d65e9503f2e32531dc1bfdd6975120?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0215a2b1f3bdb5db95f8136b658c1ff62f99ee9f5c67ea48e44efdb75247284e82d65e9503f2e32531dc1bfdd6975120&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_31", "Checksum": "dcb85b733583122d9e83921ce7bdc523"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.08.2022 F 2022 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:08", "Checksum": "f9613fe389bb60d1e02fd407b4b40f9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.08.2022 F 2022 31\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nDas familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin besteht primär aus den zwei erwachsenen\nSöhnen, wobei einer mit ihr zusammenwohnt und zum anderen hingegen kaum Kontakt zu\nbestehen scheint. Der Ehemann ist im April in Spanien verstorben. Weiter würde die\nBeschwerdeführerin gerne mehr Kontakt pflegen mit ihrer jüngeren Schwester. Ihr Sohn\nI.________, mit dem sie zusammenwohnt, ist aktuell offenbar arbeitslos und zusätzlich\nbelastet etwa durch Betreibungen sowie einen Konflikt mit einem früheren Arbeitgeber. Die\njeweiligen Dekompensationen seiner betagten Mutter stellen für ihn einen erheblichen\n(zusätzlichen) Belastungsfaktor dar, mit dem er offensichtlich nicht umgehen kann.\nGegenüber dem Pflegepersonal äusserte er denn auch, er habe für die Einlieferung seiner\nMutter kämpfen müssen, diese brauche dringend Hilfe. In den Verlaufsberichten wurde\ndokumentiert, dass er seine Mutter am Telefon angeschrien und Besuche zunächst\nverweigert habe; im Rahmen des aktuellen Klinikaufenthalts war mit Blick auf die toxische\nSituation zuhause denn auch bisher keine Belastungserprobung daselbst möglich. Die\noffensichtliche Belastung des Sohnes I.________ im Falle einer baldigen Entlassung\nseiner Mutter in nach wie vor zumindest hypomanem, getriebenem Zustand ist beim\nEntscheid mit zu berücksichtigen.\n\n4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der bipolaren Erkrankung der\nBeschwerdeführerin, die aktenkundig immer wieder manisch-psychotisch dekompensiert,\nein Schwächezustand ausgewiesen ist. Ebenfalls ist erstellt, dass dieser der Behandlung\nbedarf, um drohenden Schaden von der Beschwerdeführerin sowie ihrem erwachsenen,\nim selben Haushalt lebenden, Sohn abzuwenden. Die aktuelle Behandlung und Betreuung\nbeinhaltend eine Medikation im Wesentlichen mit Orfiril zur Rezidivprophylaxe manischer\nEpisoden wird auch von Gerichtsgutachter zumindest insofern als adäquat beurteilt, als\ndamit die Stimmung der Patientin ein Stück weit stabilisiert wird, wenngleich der Gutachter\ndarauf verweist, dass die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft\nseien, was indes nicht auf ein Versäumnis der Klinik, sondern auf die fehlende\nKooperation der Beschwerdeführerin zur weitergehenden Medikation zurückzuführen ist.\nAngesichts der zumindest bei summarischer Betrachtung wohl tatsächlich fehlenden\n\nUrteil F 2022 31\n9\n\nIndikation für eine zwangsweise Verabreichung eines Neuroleptikums, mit dem sich der\nZustand der Beschwerdeführerin offenbar rascher verbessern liesse, ist die Behandlung in\nder Klinik B.________ demnach auch als geeignet zu werten.\n\n5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist\nschliesslich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche\nFürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante\nPsychotherapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung\ndieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen:\nKrankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale\nBegleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen\nEntlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung\naufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen\nEntscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013\n1.1.9.2).\n\nDer Beschwerdeführerin fehlt aktenkundig weitgehend die Krankheits- und\nBehandlungseinsicht. Anlässlich ihrer Anhörung bezeichnete sie sich selbst als\nkerngesund. Die behandelnde Oberärztin sowie der gerichtliche Gutachter gehen denn\nauch übereinstimmend von einer lediglich teilweisen Krankheits- und Behandlungseinsicht\naus. Mit Blick auf die aus medizinischer Sicht an sich suboptimale Medikation und den\ninfolgedessen verfolgten, alternativen Behandlungsansatz mit verstärkter Betreuung sowie\nMilieutherapie, was nur stationär überhaupt möglich ist, liegt auf der Hand, dass die\nstationäre Behandlung und Betreuung aktuell auch als mildest mögliches Mittel notwendig\nist, zumal die sozialen Begleitumstände dergestalt sind, dass sie wiederholte\nDekompensationen mit zwangsweisen Hospitalisationen nicht zu verhindern vermochten\n(aktuell siebte Hospitalisation in der Klinik B.________, wo die Beschwerdeführerin zuletzt\nvon Februar bis Mai 2022 weilte). Die Massnahme ist damit als verhältnismässig zu\nqualifizieren. Die prognostizierte Dauer des Aufenthalts von noch ca. zwei bis vier,\nallenfalls auch sechs Wochen lässt sich angesichts der Tatsache, dass bei nicht\nausgeschöpften medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten im Wesentlichen der nur\nleicht gedämpfte, kaum vorhersehbare, Spontanverlauf der Erkrankung abgewartet\nwerden muss, nachvollziehen. Mit Blick auf die ohnehin auf maximal sechs Wochen\nbeschränkte Dauer der ärztlichen FU (vgl. oben E. 2.1) ist eine weitere Einschränkung\nihrer zulässigen Dauer durch das Gericht hier nicht angezeigt. Demzufolge ist die\nBeschwerde abzuweisen.\n\nUrteil F 2022 31\n10\n\n6. Das Gerichtsverfahren ist gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB im Bereich der\nfürsorgerischen Unterbringung kostenlos. Die unterliegende und nicht anwaltlich\nvertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2022 31\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n"}