{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-31_2022-08-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde0215a2b1f3bdb5db95f8136b658c1ff62f99ee9f5c67ea48e44efdb75247284e82d65e9503f2e32531dc1bfdd6975120?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0215a2b1f3bdb5db95f8136b658c1ff62f99ee9f5c67ea48e44efdb75247284e82d65e9503f2e32531dc1bfdd6975120&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_31", "Checksum": "dcb85b733583122d9e83921ce7bdc523"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.08.2022 F 2022 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:08", "Checksum": "f9613fe389bb60d1e02fd407b4b40f9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.08.2022 F 2022 31\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der bei der Beschwerdeführerin bestehende\nSchwächezustand eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, wobei für die\nBeurteilung unter anderem auch das Fremd- und Selbstgefährdungspotential mit zu\nberücksichtigen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem\nVerhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und\nErwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\nGemäss den Akten hat die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt in die Klinik B.________\nzuhause während fünf Tagen nichts gegessen, kaum getrunken und geschlafen und ihre\nMedikamente nicht eingenommen. Gemäss übereinstimmender Auffassung der\nzuständigen Oberärztin und des psychiatrischen Gutachters besteht eine\nKrankheitseinsicht nur partiell, was insbesondere dazu führt, dass sie aktuell nur mit Orfiril\nals Stimmungsstabilisator behandelt wird, da sie die Einnahme andere Medikamente,\ninsbesondere zusätzlich eines Neuroleptikums, verweigert, mit denen eine\nZustandsverbesserung wesentlich schneller zu erreichen wäre. Wie der psychiatrische\nGutachter darlegt, erscheinen damit die medikamentösen Therapieoptionen nicht\nausgeschöpft, und benötigt deshalb die Beschwerdeführerin aktuell noch mehr Betreuung\nsowie Milieutherapie. Aktuell stimmen die behandelnde Oberärztin sowie der Gutachter\nzwar darin überein, dass es der Beschwerdeführerin bereits deutlich besser gehe als bei\nEintritt; indes gehen beide davon aus, dass bei Austritt im aktuellen Zustand innert sehr\nkurzer Frist ein Rückfall erfolgen würde, zumal eine Nachbetreuung – etwa durch eine\ntägliche Psychiatrie-Spitex und eine ambulante psychiatrische Betreuung – noch nicht\norganisiert werden konnte. Der Gutachter verweist darauf, dass ideal und medizinisch\nwünschbar an sich sogar ein Wechsel in ein Wohn- oder Pflegeheim wäre, bei toxischem\nUmfeld zuhause. Auf sich alleine gestellt, sei die Beschwerdeführerin umtriebig, auch\n\nUrteil F 2022 31\n7\n\nsozial, und werde dann auch immer wieder aus dem Gleichgewicht gebracht, etwa durch\nKonflikte die durch ihr Verhalten entstünden.\n\nDer erwachsene Sohn der Beschwerdeführerin, der mit dieser zusammenlebt, versucht\nzwar offenbar, seine Mutter zur Medikamenten-, Nahrungs- und Flüssigkeitseinnahme zu\nmotivieren, ist indes offensichtlich selbst mit der Situation überfordert und vermag\ndemnach die jeweilige Dekompensation seiner Mutter nicht aufzufangen. Aktenkundig ist\nes mit ihm in der Vergangenheit immer wieder zu grossen Streitereien gekommen,\nweshalb gemäss Angabe der behandelnden Ärzte – insbesondere des Hausarztes – eine\nalternative Anschlusslösung zu diskutieren ist. Dies deckt sich mit den Schilderungen der\nbehandelnden Ärztin, wonach eine Belastungserprobung zuhause noch nicht durchgeführt\nwerden konnte, da nach Ansicht des Sohnes seine Mutter aktuell noch zu instabil sei um\nin die Häuslichkeit zurückzukehren. Auch der psychiatrische Gutachter geht davon aus,\nein erneutes Zusammenleben mit dem Sohn sei gegenwärtig nicht zumutbar, da die\nSituation wieder eskalieren würde.\n\nZusammenfassend droht der Beschwerdeführerin bei Entlassung aus der Klinik eine\n(erneute) Verwahrlosung insoweit, als mit einem Absetzen der Medikamente sowie einer\nAbstinenz von Nahrung und Flüssigkeitsaufnahme zu rechnen ist, womit sich die\nBeschwerdeführerin akut und erheblich selbst gefährdet. Ebenfalls besteht die akute und\nerhebliche Gefahr von Verletzungen durch den im selben Haushalt lebenden Sohn, der\nbereits in der Vergangenheit offenbar immer wieder durch das krankhafte Verhalten seiner\nMutter überfordert war und gegen diese dann Gewalt angewendet, sie insbesondere\ngeschlagen hat. Zu erwähnen ist immerhin, dass die behandelnde Ärztin davon ausgeht,\ndass bei weiterhin guter Entwicklung und erfolgreicher Organisation der Nachbetreuung\neine Entlassung grundsätzlich schon vor dem 19. September 2022 möglich erscheint (an\ndiesem Datum gab die Beschwerdeführerin an, nach Spanien reisen zu wollen um das\nHaus ihres im April 2022 dort verstorbenen Ehemannes zu räumen). Auch der gerichtliche\nGutachter schliesst eine Entlassung innert zwei bis drei Wochen nicht aus, verweist\nallerdings darauf, dass letztlich ein Spontanverlauf abgewartet wird und dieser nicht\nvorhersehbar sei, so dass es auch durchaus auch länger dauern könne, bis die\nBeschwerdeführerin wieder stabilisiert sei.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht einzig um die Gefahr für\nLeib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\n\nUrteil F 2022 31\n8\n\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (vgl. vorstehend\nE. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht\nnur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist\n(Art. 426 Abs. 3 ZGB; Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).\n\n"}