{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-31_2022-08-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde0215a2b1f3bdb5db95f8136b658c1ff62f99ee9f5c67ea48e44efdb75247284e82d65e9503f2e32531dc1bfdd6975120?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0215a2b1f3bdb5db95f8136b658c1ff62f99ee9f5c67ea48e44efdb75247284e82d65e9503f2e32531dc1bfdd6975120&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_31", "Checksum": "dcb85b733583122d9e83921ce7bdc523"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.08.2022 F 2022 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:08", "Checksum": "f9613fe389bb60d1e02fd407b4b40f9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.08.2022 F 2022 31\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst ob ein Schwächezustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein\nFürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung besteht. Letzteres ist\naufgrund der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person\nbzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die\nBetreuung unterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in\nrechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer\nfestgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. BGer 5A_254/2013\nvom 17. April 2013 E. 2.2). Dabei ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die\nfürsorgerische Unterbringung muss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im\nengeren Sinne sein. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische\nUnterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit\neiner Behandlung oder Betreuung. Die Unterbringung muss für den angestrebten Zweck\ntauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer\nnur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte Einrichtung beurteilen\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 7). Im Auge zu behalten ist bei der Überprüfung\nder Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen Unterbringung, das\ngrundsätzlich darin besteht, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre\nEigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.\nLässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der\nfürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person wieder aus der\nEinrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen\nund Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O.,\nvor Art. 426–439 N 14). Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist schliesslich selbst\nbei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck\nnicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche\neine fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringt, sind gegeneinander\nabzuwägen.\n\n3. Zunächst gilt zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand\ngemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.\n\n3.1 Aus der ärztlichen Anordnung von Dr. med. C.________ vom 13. August 2022\nlässt sich folgende Diagnose entnehmen: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig\nmanische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2) oder vor allem\ngegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode (ICD-F31.3). Die anordnende\n\nUrteil F 2022 31\n5\n\nÄrztin fand die Beschwerdeführerin gekrümmt auf dem Bett; vor dem Bett lag eine\nverdreckte Unterhose. In Gegenwart des Dienstarztes versuchte die anordnende Ärztin\nwiederholt ohne Erfolg eine Unterhaltung mit der Beschwerdeführerin zu beginnen. Diese\nhielt sich den Kopf und deckte die Ohren zu. Sie war trotz Wiederholung der ihr gestellten\nFragen nicht in der Lage, selbst zu beantworten, ob sie Schmerzen bzw. an welcher Stelle\nsie Schmerzen habe. Zu Mittag habe die Beschwerdeführerin nichts gegessen und\noffensichtlich auch keine Flüssigkeiten getrunken, da die Getränke unbenutzt schienen.\nDiesbezüglich ist weiter aus den Verlaufsberichten der Klinik aktenkundig, dass sie dort\ndas ihr angebotene Wasser wiederholt wegschüttete, da dieses komisch schmecke bzw.\nsie überzeugt war, es sei ihr etwas reingeschüttet worden. Ihre einzige verwertbare\nAussage sei gewesen, dass sie sich in Oberwil befinde. Weitere Fragen (bspw. über die\nSituation, das Datum und ihre Person) seien durch Jammerlaute bzw. Geschrei\nunterbrochen worden. Die Beschwerdeführerin sei somit allgemein nicht ansprechbar\ngewesen und könne sich selbst auch nicht versorgen. Ausserdem schien der Ärztin\nfraglich, ob die Beschwerdeführerin wahnhaft Stimmen höre und unter Schmerzen litt. In\nsozialer Hinsicht hielt sie fest, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines\nBedrohungsgefühls zurückziehe.\n\n3.2 Diese Angaben decken sich grundsätzlich mit dem aktenkundigen Verhalten der\nBeschwerdeführerin auf der Station, wie es in den Verlaufsberichten dokumentiert wurde,\nmit auffällig stark wechselhaftem Verhalten der Patientin. Gemäss Angabe der\nbehandelnden Oberärztin leide die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven\nStörung, wobei sie gegenwärtig hypoman sei, d.h. unterhalb der Schwelle zur Manie, aber\nimmer noch stark angetrieben. Sie reagiere gut auf die Medikamente und esse und trinke\ngegenwärtig regelmässig, bei aktuell enger Strukturierung und Milieutherapie in der Klinik;\ndie Nachbetreuung habe noch nicht organisiert werden können. Das Vorliegen einer\nbipolaren affektiven Störung als Grunderkrankung bestätigt auch der psychiatrische\nGutachter, unter Verweis auf das gemäss Eintrittsbericht sehr auffällige und kaum\nstrukturierte Verhalten der Beschwerdeführerin, das gar Zwangsmassnahmen erforderlich\ngemacht habe. Im Gutachtenszeitpunkt sei der Gesundheitszustand deutlich besser\ngewesen; die Patientin sei aber immer noch reizbar, umständlich, abschweifend und\nwiederhole viele Dinge \"gebetsmühlenartig\" immer wieder.\n\n3.3 Gestützt auf die Akten und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen\nerachtet es das Gericht als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren\n\nUrteil F 2022 31\n6\n\nAffektiven Störung leidet. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste\ngesetzliche Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt.\n\n"}