{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-31_2022-08-29.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde0215a2b1f3bdb5db95f8136b658c1ff62f99ee9f5c67ea48e44efdb75247284e82d65e9503f2e32531dc1bfdd6975120?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde0215a2b1f3bdb5db95f8136b658c1ff62f99ee9f5c67ea48e44efdb75247284e82d65e9503f2e32531dc1bfdd6975120&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_31", "Checksum": "dcb85b733583122d9e83921ce7bdc523"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.08.2022 F 2022 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:08", "Checksum": "f9613fe389bb60d1e02fd407b4b40f9f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 29.08.2022 F 2022 31\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 29. August 2022\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Klinik B.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nDr. med. C.________, Leitende Ärztin, Klinik D.________\nKlinik B.________\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2022 31\n2\n\nA. A.________, geb. 1946, trat am 12. August 2022 freiwillig in die Klinik B.________\nein, nachdem Nachbarn wegen ihres auffälligen Verhaltens die Polizei beigezogen hatten.\nSie wurde von der Polizei zum Ambulatorium Pfäffikon begleitet, von wo sie noch am\ngleichen Tag der Klinik B.________ zugewiesen wurde. Am 12. August 2022 ordneten\nOberärztin E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Assistenzarzt\nF.________ ihre Rückbehaltung an. Am 13. August 2022 verfügte Dr. med. C.________,\nLeitende Ärztin der Klinik D.________, die ärztliche fürsorgerische Unterbringung von\nA.________, mit der Begründung, dass sie an psychischen Störungen leide und die\nGefahr einer Selbstgefährdung mit Verwahrlosung vorliege.\n\nB. Mit Beschwerde vom 18. August 2022 (Poststempel) beantragte A.________\n(nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ihre\nAnhörung und die Aufhebung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid\nvom 19. August 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die\nBeschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber gleichentags dem\nVerwaltungsgericht des Kantons Zug (Eingang daselbst am 22. August 2022).\n\nC. Am 29. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der\nKlinik B.________ angehört. An der Verhandlung nahm seitens der Klinik G.________,\nOberärztin und Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, teil.\nAls gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. H.________, Facharzt FMH Psychiatrie und\nPsychotherapie, mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich\nerstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und der\nUrteilsspruch danach mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Sachlich zuständiges Gericht für die\nBeurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b\ndes Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den\nKanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Dessen örtliche Zuständigkeit\n\nUrteil F 2022 31\n3\n\nliegt vor, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die\nMassnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und\ndie betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Interkantonal ist\ndie fürsorgerische Unterbringung im Kanton zu beurteilen, auf dessen Hoheitsgebiet sie\nangeordnet wurde (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Die Beschwerdeführerin wurde in der Klinik\nB.________ durch eine am Verfügungstag in Zug praktizierende Ärztin aus der\nbenachbarten Klinik D.________ eingewiesen, sodass die örtliche und sachliche\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben ist. Die Beschwerde\ngegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht\nbegründet werden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Eingabe der\nBeschwerdeführerin genügt den minimalen formellen Anforderungen und ist folglich zu\nprüfen.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar\nZivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.), wobei eine Fremdgefährlichkeit allein\nnicht ausreicht (BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die\nVoraussetzungen für ihre Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB); über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin (Art.\n429 Abs. 1 Satz 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB), sofern nicht ein vollstreckbarer\nUnterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB\ni.V.m. § 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische\nUnterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der\nRegel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf\nArbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen\nStörungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden\nwerden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.2 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\n\nUrteil F 2022 31\n4\n\n"}