Sie ist damit als verhältnismässig zu qualifizieren. Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung von ca. einer bis drei Wochen, der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt bereits seit knapp zwei Wochen in der Klinik befand, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen FU (vgl. oben E. 2.1), ist zudem eine weitere Einschränkung der zulässigen Dauer der FU durch das Gericht nicht angezeigt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.