Mit Blick auf die akut drohende weitere Verschlechterung und auch die langfristige, irreversible Schädigung der kognitiven Funktionen des im Grundsatz hoch intelligenten Beschwerdeführers im Falle fehlender adäquater Medikation erscheint dessen weitere stationäre Unterbringung zu deren Sicherstellung im gegenwärtigen Zeitpunkt als notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr vom Beschwerdeführer selber sowie seinem unmittelbaren Umfeld. Sie ist damit als verhältnismässig zu qualifizieren.