4.3 Zusammenfassend ist sowohl das Vorliegen von Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund des vorhandenen Schwächezustands als auch die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung desselben ausgewiesen. Die aktuelle Medikation im Urteil F 2022 29 8 Wesentlichen mit einem Antipsychotikum sowie Lithium wird auch vom Gerichtsgutachter als grundsätzlich adäquat beurteilt.