4.2.3 In der Gesamtwürdigung besteht ein akutes Risiko, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau bei erneuter Dekompensation seines Zustands einen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54), auch wenn er glaubhaft versichert, dies nicht zu wollen. Aktenkundig bricht nämlich die Aggression durch, sobald er seine Medikation weglässt, wie er dies nach dem letzten Klinikaustritt am 27. Juni 2022 nach eigener Aussage in der Anhörung durch das Gericht getan hat.