4.2.2 Im Falle einer baldigen Entlassung besteht nach dem Gesagten weiterhin die akute Gefahr von verbaler oder körperlicher Gewalt gegenüber der Ehefrau. Deren Belastung ist trotz aktuell offenbar harmonischem Verhältnis weiterhin als hoch einzustufen, zumal der Beschwerdeführer nach Ausführungen des behandelnden Arztes erst kürzlich seiner eigens aus Israel angereisten Mutter sowie der Ehefrau gegenseitig unter Ausstossen schärfster Drohungen (etwa: er werde sie kreuzigen) den Kontakt verboten hat und unmittelbar vor seiner Hospitalisation selber gegenüber seinem Vater die Angst äusserte, er könnte seine Ehefrau umbringen.