eine Gefährdung der Ehe sowie des Verbleibs in der ehelichen Wohnung als reelle Gefahr erscheint. Auch mit der weiteren Familie, etwa der Mutter des Beschwerdeführers, bestehen offenbar Konflikte. Hinzu kommt, dass mittel- bis langfristig laut übereinstimmender Auffassung der Ärzte bei fehlender adäquater Behandlung kognitive Schäden und mithin auch ein Verlust der aktuell noch vorhandenen beruflichen Fähigkeiten zu befürchten sind, was beim noch immer sehr jungen Beschwerdeführer besonders ins Gewicht fällt. Damit ist eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne eines drohenden Fortschreitens der Erkrankung mit akutem Risiko der Zerstörung des privaten und beruflichen Umfelds gegeben.