Der Klinikvertreter führt hierzu aus, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung – gleich wie damals – vordergründig in gutem, kognitiv und affektiv recht unauffällig imponierenden Zustand befinde. Dieses Auftreten habe zur Entlassung aus der vormaligen Hospitalisation geführt. Die zwischenzeitlich eingeholten fremdanamnestischen Urteil F 2022 29 6