Darin liegt grundsätzlich ein gewisser Widerspruch. Dieser ist auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vertreter der Klinik sowie des psychiatrischen Gutachters nicht zu hören wünschte und die Sitzung nach seiner Anhörung verliess, am ehesten zu würdigen als Ausdruck der Ablehnung bzw. zumindest der Ambivalenz gegenüber seiner Erkrankung, bei im Ansatz doch aufkeimender Krankheitseinsicht (vgl. ausführlich unten E. 5.1). Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.