3.2 Gestützt auf die Akten sowie die ärztlichen bzw. gutachterlichen Ausführungen und insbesondere auch die durch den Vertreter der Klinik referierten fremdanamnestischen Angaben aus früheren Klinikaufenthalten im Ausland, erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung mit schizophrenen und affektiven Anteilen leidet. Gemäss Bericht des Klinikvertreters trat die grundsätzlich episodisch verlaufende Störung aktuell offenbar ab ca. Mai 2022 erneut floride zu Tage mit zeitweise akut psychotischen Symptomen, Urteil F 2022 29 5